Der Abschluss der Akquisition löst eine weitere Vorabzahlung über USD 4 Millionen seitens Biovail Laboratories International SRL, eine Niederlassung der Biovail Corporation aus, an welche Santhera die US- und kanadischen Rechte an JP-1730/fipamezole zur Behandlung von Dyskinesien bei Parkinsonpatienten auslizenziert hat.
Die neuen Aktien werden heute an der SIX Swiss Exchange kotiert und als Gegenleistung für deren Verkauf an die früheren Investoren der finnischen Firma ausgegeben. Mit dieser Transaktion beträgt das kotierte Aktienkapital der Santhera Pharmaceuticals Holding AG neu 3'629'266 Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 1. Das verfügbare genehmigte Kapital wurde entsprechend um CHF 105'973 auf CHF 323,945 reduziert.
Im August 2009 hat Santhera die US- und kanadischen Rechte für die Entwicklung und Vermarktung von JP-1730/fipamezole zur Behandlung Levadopa-induzierter Dyskinesien bei Parkinsonpatienten an Biovail verpartnert. Santhera erhielt eine teilweise Vorabzahlung von USD 8 Millionen und hat Anspruch auf bis zu USD 180 Millionen beim Erreichen gewisser Meilensteine in der Entwicklung und Vermarktung des Medikamentes. Ausserdem bezahlt Biovail Royalties zwischen 8 und 15% auf ihren Nettoverkäufen. Mit dem Abschluss der Akquisition von Juvantia hat Santhera Anspruch auf eine weitere Vorabzahlungahlung von Biovail über USD 4 Millionen.
Das Regulatory Board der SIX Swiss Exchange hat die Santhera Pharmaceuticals Holding AG auf ihr Gesuch hin für die Kotierung dieser 105'973 neuen Namenaktien von der Prospektpflicht befreit
Die Befreiung von der Prospektpflicht erfolgte aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände der Kotierung der neuen Namenaktien, welche im Hinblick auf die Akquisition der Oy Juvantia Pharma Ltd. (Juvantia) durch Santhera erfolgt. Massgeblich war dabei insbesondere die Tatsache, dass der anlässlich des Börsengangs im Jahr 2006 veröffentlichte Kotierungsprospekt der Santhera bereits eine Beschreibung des Kooperationsvertrags sowie des Optionsvertrag zwischen der Santhera und der Juvantia enthielt.
Die bestehende vertragliche Verbindung zwischen der Santhera und der Juvantia hat zudem dazu geführt, dass Santhera im Rahmen der Erfüllung der Ad hoc-Publizitätspflichten über Aktivitäten und Entwicklungen der Juvantia informiert hat. Des weitern ist im Unterschied zu anderen Kapitalerhöhungen im Hinblick auf Akquisitionen das Informationsbedürfnis der Anleger und Marktteilnehmer in diesem Fall weniger gross, da die Zielgesellschaft Juvantia bereits seit mehreren Jahren bekannt ist.
Zudem haben die seit dem Börsengang der Santhera veröffentlichten Geschäftsberichte Informationen zu der möglichen Akquisition der Juvantia enthalten, namentlich auch zur Anzahl der im Zusammenhang mit der Option zur Akquisition der Juvantia auszugebenden Aktien.
Das Regulatory Board hat auch den Umstand, dass der Umfang der Kapitalerhöhung mit rund 3% relativ gering ist, gewürdigt, ebenso die Tatsache, dass die Akquisition zu keiner wesentlichen Strukturveränderung von Santhera führt, mithin keine zusätzlichen Finanzzahlen (Finanzzahlen der Juvantia und Pro forma-Finanzinformationen) im Kotierungsprospekt veröffentlicht werden müssen und die auszugebenden Aktien ausschliesslich bei Juvantia-Aktionären platziert werden. Es hält jedoch fest, dass aufgrund dieser letztgenannten Umstände alleine keine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung eines Kotierungsprospekts erteilt worden wäre.




